Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Anwendungsbereich und Vertragsabschluss
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die allgemeinen Aspekte der Erbringung von Leistungen von Exxas AG (nachfolgend Exxas) an den Kunden im Rahmen eines Vertrages oder Auftrages. Es kann auf diese AGB sowohl in einem Vertrag, einem Angebot, einer Offerte oder eines Auftrages aus verwiesen werden. Diese AGB gelten dann als integrierender Bestandteil der jeweiligen Verträge und Aufträge. Die Annahme eines Angebots kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, namentlich indem der Kunde die Leistungen von Exxas entgegennimmt oder nutzt. Die AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Beziehungen zwischen den beiden Parteien, ohne dass dazu jedes Mal eine ausdrückliche Bestätigung notwendig wäre. Im Fall von Widersprüchen zwischen Einzelverträgen und Aufträgen und den vorliegenden AGB gehen die Bestimmungen des entsprechenden Vertrags oder Auftrags denjenigen der vorliegenden AGB vor. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und akzeptiert vollumfänglich die vorliegenden AGB. Die Verwendung von eigenen Bestellscheinen durch den Kunden tut der vorliegenden Bestimmung keinen Abbruch, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen auf dem besagten Bestellschein. Soweit nicht anders angegeben, sind Angebote von Exxas während 10 Tagen gültig. Änderungen dieser AGB durch Exxas sind jederzeit möglich; die neue Fassung der AGB gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträge.
2 Leistungen
2.1 Leistungen von Exxas
Exxas erbringt die in den Verträgen und Aufträgen vereinbarten Leistungen. Im Vertragsdokument (Bsp. Offerte) nicht explizit aufgeführte Leistungen sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Prospekte, etc.) sind nur relevant, wenn sie von Exxas ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine werkvertragliche Leistung ist nur dann geschuldet, wenn der Vertrag oder Auftrag dies ausdrücklich so festlegt und als Werk bezeichnet. Exxas wird ihre vertraglichen Pflichten sorgfältig und fachmännisch gemäss der vertraglichen Leistungsbeschreibung erfüllen. Exxas darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Hilfspersonen, Dritte (insbesondere Subunternehmer) bzw. Mitarbeiter von diesen Dritten beiziehen. Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich.
2.2 Verpflichtungen des Kunden
2.2.1 Vergütung und Spesen
Der Kunde hat die in den Verträgen oder Aufträgen vorgesehenen Vergütungen für die von Exxas erbrachten Leistungen zu bezahlen. Alle Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfälligen anderen Abgaben. Vom Kunden geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen von Exxas in Rechnung gestellt. Exxas berechnet die aufgewendete Zeit in 15 Minuten-Schritten. Im Minimum beträgt ein Auftrag (z.B. Support, telefonische Abklärungen, Anwenderunterstützung) 15 Minuten. Darin werden die Meldungsaufnahme (Bsp. per Telefon oder E-Mail), die Auftragserfassung mit Zielzustand und die Verbindungsaufnahme zum Kunden abgedeckt. Die Vergütungen werden gemäss dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Exxas macht fällige Forderungen mittels Rechnung geltend. Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zahlbar. Wenn nicht anders vereinbart wurde, werden Handelsprodukte wie Hard- und Software nach Eingang bei Exxas oder beim Kunden separat in Rechnung gestellt. Der Verzug des Kunden tritt ohne weitere Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Es gilt ein Verzugszins von 5% p.a. als vereinbart. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug kann Exxas die Erbringung weiterer Leistungen im Rahmen der Verträge und Aufträgen von der vollständigen Bezahlung offener Rechnungen und, nach ihrem Ermessen, auch von Vorauszahlungen oder anderen Sicherheiten abhängig machen. Die Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus. Exxas mahnt den Kunden in Form einer Zahlungserinnerung oder Mahnung. Erfolgt anhand der Zahlungsfrist der Mahnung oder Zahlungserinnerung kein Zahlungseingang, kann Exxas den Kunden betreiben und hat Anspruch auf 5% Verzugszins ab Ablauf der Zahlungsfrist der Rechnung sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Ist Exxas gezwungen den Kunden zu betreiben, wird Exxas sämtliche aktuellen Forderungen, noch nicht fakturierte Aufwendungen und sämtliche zukünftigen Forderungen, die für abgeschlossene Verträgen und Abos bis zum jeweiligen Vertragsende gestellt werden, einfordern. Angebote umfassen nicht die Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen sowie Transport- und Lieferkosten. Diese Kosten gehen ohne anders lautende Vereinbarung zu Lasten des Kunden und werden separat in Rechnung gestellt. Wird ein Auftrag vorzeitig durch den Kunden abgebrochen, werden unabhängig vom erreichten Ergebnis, die effektiv geleisteten Stunden in Rechnung gestellt. Wird ein Auftrag mit einem geplanten Arbeitsvolumen von bis zu 8 Stunden innert 4 Arbeitstagen vor einem vereinbarten Termin vom Kunden abgebrochen oder verschoben, so werden 50% der vereinbarten Zeit oder nach eingeschätztem Zeitaufwand der Exxas in Rechnung gestellt. Diese Regelung gilt nicht im Falle eines Abbruches oder einer Verschiebung aufgrund von höherer Gewalt. Wird ein Auftrag mit einem geplanten Arbeitsvolumen von mehr als 8 Stunden innert 10 Arbeitstagen vor einem vereinbarten Termin vom Kunden abgebrochen oder verschoben, so werden 50% der vereinbarten Zeit oder nach eingeschätztem Zeitaufwand der Exxas in Rechnung gestellt. Diese Regelung gilt nicht im Falle eines Abbruches oder einer Verschiebung aufgrund von höherer Gewalt.
2.2.2 Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten
Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für Exxas unentgeltlich erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden. Der Kunde hat Exxas bzw. ihre Mitarbeiter und die von ihr zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten bei der Erbringung ihrer Leistungen in jeder zumutbaren Weise aktiv und zeitgerecht zu unterstützen, daran mitzuwirken, die nötigen Vorbereitungs- und Bereitstellungshandlungen (einschliesslich der Beschaffung aller erforderlichen Rechte und Genehmigungen) vorzunehmen und den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Ressourcen zu gewähren. Der Kunde ist im Weiteren verpflichtet, rechtzeitig alle Daten, Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für die Abwicklung der Einzelverträge und Leistungen von Exxas von Bedeutung sein könnten. Daten, die weiterverarbeitet werden müssen und in elektronischer Form existieren, sind Exxas in einem allgemein akzeptierten, maschinenlesbaren Format elektronisch zu übergeben. Kommt der Kunde diesen Pflichten oder seinen Obliegenheiten nicht oder nicht gehörig nach, so sind die daraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwendungen usw.) vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat Exxas den Mehraufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen von Exxas zu vergüten, es sei denn, dass die Verletzung seiner Pflichten alleine durch Exxas zu verantworten ist. Trägt Exxas eine Mitverantwortung wird der Mehraufwand anteilsmässig von beiden Parteien getragen.
2.3 Informationspflichten
Die Parteien informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, Vorfälle und Erkenntnisse, die für die andere Partei im Zusammenhang mit Erfüllung der Einzelverträge oder für die Vertragsbeziehung insgesamt von Bedeutung sein können, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
3 Rücknahmerecht bei Zahlungsverzug / Eigentumsvorbehalt und dessen Sicherung
Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist ist Exxas berechtigt, ihre Vertragsleistung zurückzunehmen. Dies gilt auch für Dienstleistungen, indem die betroffenen Systeme durch Exxas deaktiviert oder abgeschaltet werden. Bei ihrer Rücknahme hat der Kunde Exxas jederzeit Zugang zu verschaffen. Mit der Zurücknahme der Vertragsleistung ist kein Rücktritt vom betreffenden Vertrag verbunden, es sei denn, dies würde von Exxas ausdrücklich erklärt. Exxas und Drittlieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtpreises und Erfüllung aller anderen Zahlungsbedingungen Eigentümerin und Inhaberin (Eigentumsvorbehalt) sämtlicher gelieferten Vertrags- und Drittprodukte sowie geschaffener Arbeitsergebnisse.
4 Abnahme
Die Abnahme der Gesamtheit der von Exxas gelieferten Produkte, inkl. System-Software und Konfigurationen, erfolgt gemäss den von der Exxas vorgesehenen Prüfvorschriften. Sofern die Installation durch die Exxas vorgenommen wird, findet die Abnahme gleichzeitig mit der Installation statt. Produkte und Dienstleistungen, welche nicht im Kaufpreis inbegriffen sind, gelten 14 Tage nach der Auslieferung als abgenommen, wenn der Kunde nicht vor Ablauf dieser Frist geltend macht, dass das Produkt nicht den Exxas Informatik-Spezifikationen entspricht.
5 Verzug
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten Leistungsverpflichtungen von Exxas nicht als Verfalltagsgeschäfte. Termine gelten mit der Bereitstellung der Leistung der Exxas als eingehalten. Gerät Exxas in Verzug, hat der Kunde ihr zwei Mal schriftlich eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
6 Gewährleistung
6.1 Gewährleistung für gewerbliche Kunden
Exxas erbringt ihre Leistungen fachmännisch und sorgfältig. Die Gewährleistung und Haftung erstreckt sich auf die zugesicherten Eigenschaften des vertraglichen Leistungsumfangs. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur diejenigen, die von Exxas schriftlich als solche (Zusicherungen oder zugesicherte Eigenschaften) bezeichnet worden sind. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme der Leistungen oder der Installation bzw. der Entgegennahme durch den Kunden, wenn auf die Installation verzichtet worden ist. Exxas übernimmt keine Gewährleistung, dass von ihr erstellte oder gelieferte Dienstleistungen oder Werke ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen eingesetzt werden kann. Abschliessend schuldet Exxas keinen Erfolg. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllt.
6.2 Gewährleistung für Produkte Dritter
Für Produkte (z.B. Hard- und Software) von Dritten kann Exxas keine Gewährleistung und Garantien übernehmen oder die Gewährleistung bzw. Garantie beschränkt sich darauf, dass Exxas auf Kosten des Kunden die Gewährleistungs-rechte gestützt auf die gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen des Dritten (z.B. AGB) bei diesem einfordert. Exxas tritt sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber solchen Drittanbietern dem Kunden ab. Führt der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters (z.B. Hersteller) zu zusätzlichem Aufwand seitens Exxas (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen, sofern er von ihm nicht auf den Drittanbieter abgewälzt werden kann. Exxas weist den Kunden im Einzelfall auf Reparatur und Ersatzteillieferungsverträge (z.B. CarePacks) von Lieferanten hin und empfiehlt eine sinnvolle Variante. Lehnt der Kunde dies trotz Empfehlung ab, so hat er die Folgen wie Zeitverzögerung und Mehrkosten selber zu tragen. Für die Datensicherung (Backup) ist alleine der Kunde verantwortlich. Auch bei erteilten Aufträgen oder abgeschlossenen Verträgen bleibt die Verantwortung für die Datensicherung und Wiederherstellung beim Kunden. Exxas bietet explizit keine Leistungen oder Verträge an, die die Verantwortung für die Datensicherung an Exxas übertragen. Angebote, wie namentlich Active Monitoring, sind lediglich als Unterstützung für die Kontrolle der Datensicherung gedacht.
7 Gewerbliche Schutz- und Nutzungsrechte an Software
Sämtliche Schutzrechte an Softwareprodukten sind und bleiben Eigentum des Herstellers bzw. Lieferanten der Software. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Hersteller bzw. Lieferant bei einer Zuwiderhandlung gegen Nutzungs- bzw. Lizenzbestimmungen die Aufhebung der erteilten Lizenz und Rücknahme des Produkts verlangen kann. Bei Missachtung der Lizenzbestimmungen haftet der Kunde gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten der Software.
8 Haftung
Bei Vertragsverletzungen haftet Exxas für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Für absichtlich und grobfahrlässig verursachte Schäden haftet Exxas unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Exxas für Personenschäden unbegrenzt, für Sachschäden bis zum Betrage von CHF 50’000 je Schadenereignis und für Vermögensschäden höchstens bis zum Betrag von CHF 5000 je Schadenereignis. In keinem Fall haftet Exxas für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Daten- oder Reputationsverluste. Exxas haftet nicht, wenn die Erbringung der Leistung auf Grund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), kriegerische Ereignisse, Aufruhr, unvorhersehbare behördliche Restriktionen usw. Kann Exxas ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. Exxas haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden durch das Hinausschieben der Vertragserfüllung entstehen.
9 Datenschutz und Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten und diese Pflicht auch ihren Mitarbeitern, Hilfspersonen und beigezogenen Dritten zu überbinden. Des Weiteren verpflichten beide Parteien sich selbst, ihre Mitarbeiter, andere Hilfspersonen und beigezogene Dritte, alle nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, die sie in Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen erhalten oder erfahren, streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zeitlich unbefristet. Als Informatiker unterstehen die Mitarbeiter der Exxas einem strengen Berufsgeheimnis und unterliegen der Schweigepflicht. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Exxas erfahren die Mitarbeiter von besonders sensiblen Informationen und erhalten Zugang zu höchstvertraulichen Daten. Dazu gehören zum Beispiel Patientendaten von Ärzten (Arztgeheimnis), Daten von Klienten von Rechtsanwälten (Anwaltsgeheimnis), Personalinformationen und Kunden-/Finanzinformationen von Finanzinstitutionen (Bankgeheimnis). Exxas hat alle ihre Mitarbeitenden und Subunternehmern zur Geheimhaltung und zum Berufsgeheimnis verpflichtet. Ohne Zustimmung dürfen Informationen und Daten keinem Dritten, auch nicht Verwandten oder Lebens- bzw. Ehepartnern, mitgeteilt werden. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich unter anderem auch auf die Namen der Kunden. Die Geheimhaltungspflicht dauert auch fort, wenn die Mitarbeiter nicht mehr für Exxas tätig sind. Die Verletzung der Schweigepflicht ist vom Gesetz unter Strafe gestellt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich geheime Informationen oder Daten offenbart, die er in seiner Eigenschaft als Angestellter erhalten hat oder Zugang gegeben wurde. Wer fahrlässig Geheimnisse offenbart, wird mit Busse bis zu 250’000.- Franken bestraft. Sollte ein Kunde einem Berufsgeheimnis (Bsp. Anwalt, Arzt, Treuhänder) und/oder dem Bankgeheimnis unterstehen, ist dieser verpflichtet, seinen Angestellten diese Geheimhaltung zu übertragen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Kunde besonders schützenswerte Informationen und Daten speichert, verarbeitet und aufbewahrt.
10 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Hardware, Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler der Exxas unverzüglich zu melden. Die Abnahme bei sämtlichen Dienstleistungen und Lieferungen gilt spätestens als erfolgt, wenn der Kunde innert 14 Tagen nach Installation oder Übergabe der vereinbarten Leistung keine Beanstandung erhoben hat.
11 Vertragsdauer und -änderung
Verträge treten mit deren Unterzeichnung oder durch schriftliche Annahme oder Bestellung durch den Kunden in Kraft. Werden Verträge nicht zeitlich begrenzt, so gelten sie jeweils hinsichtlich der darin enthaltenen Dauerschuld-leistung als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie können mangels anderer Abrede jeweils auf Ende eines Vertragsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst werden. Wurde eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine Kündigung frühestens auf Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt jederzeit vorbehalten
12 Abwerbeverbot
Beide Vertragsparteien haben alles zu unterlassen, was die Kompetenz und die Handlungsfähigkeit der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnte. Insbesondere aber nicht abschliessend ist es den beiden Parteien untersagt, Mitarbeiter der anderen Partei abzuwerben oder zu einer Bewerbung zu ermutigen und als Mitarbeiter zu beschäftigen oder durch eine andere Form der Zusammenarbeit (Auftrag, Werkvertrag) an sich zu binden. Ausgetretene Mitarbeiter beider Parteien dürfen während 3 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht von der anderen Partei beauftragt oder beschäftigt werden. Dies gilt auch, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien beendet wurde. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldet die vertragsbrüchige Partei für jeden einzelnen Fall eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Bruttojahreslohns des abgeworbenen Mitarbeiters, jedoch mindestens CHF 50‘000.00. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere der durch die Abwerbung entstehenden Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten, bleibt vorbehalten. Die Leistung der Konventionalstrafe entbindet die Parteien nicht von der Einhaltung des Abwerbeverbots.
13 Weitere Bestimmungen
Eine Verrechnung von Ansprüchen einer Vertragspartei mit Gegenforderungen der anderen Partei bedarf der vorgängigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Sollten sich einzelne Bestimmungen der Verträge und Aufträge als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Verträge und Aufträge im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall den Vertrag oder Auftrag so anpassen, dass der Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich erreicht wird. Sämtliche Verträge und Aufträge zwischen dem Kunden und Exxas unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung der Parteien, eines Rahmenvertrags und aller Einzelverträge wird ausschliesslich Schlieren vereinbart. Exxas darf den Kunden jedoch auch an dessen Sitz/Wohnsitz belangen.